Stand 2018

Beschleunigtes Verfahren nach §13b BauGB

Weniger öffentliche Beteiligung und weniger Umweltschutz

 

Der Gesetzgeber gibt für im Zeitfenster von Mai 2017 bis Ende 2019 den Gemeinden die Möglichkeit, Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren für den Außenbereich aufzustellen. Der dafür geschaffene § 13b BauGB (siehe Baugesetzbuch) hat u.a. folgende Merkmale:

  • Er verzichtet auf die frühzeitige und die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit.
  • Für Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) ist kein Ausgleich erforderlich.
  • Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts entfällt.

 

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 13b BauGB ist, dass es sich um eine Wohnbebauung handelt, die sich an den bereits bebauten Ortsrand anschließt und max. 10.000 m² bebaute Grundfläche umfasst. Zudem dürfen damit keine Vorhaben durchgeführt werden, die der Pflicht einer Umweltverträglichkeits-prüfung unterliegen oder Schutzzwecke und Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten beeinträchtigen.

 

Ein umstrittenes Gesetz


Das Gesetz wird stark kritisiert, da durch die fehlende Umweltprüfung

vermehrt auf ökologisch besonders wertvollen Flächen gebaut werden dürfte.

Zwar gilt weiterhin der strenge Artenschutz (§ 44 NatSchG). Ohne Umweltprüfung ist jedoch zu erwarten, dass geschützte Arten oftmals nicht beachtet werden.

 

Die Bundes-Umweltverbände sehen in dem Gesetz einen Verstoß gegen die Vorgaben der Strategischen Umweltprüfung (EU-Richtlinie 2001/42) und haben daher Beschwerde bei der EU-Kommission in Brüssel gegen die Bundesrepublik Deutschland eingelegt (siehe: 2017-09-15_EU-Beschwerde_BauGB oder 2017-05-13_Unterstuetzungspapier).